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Allgemeine Geschäftsbedingungen DTL – Licht GmbH

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma DTL – Licht GmbH, Hauptstr. 18A, 94551 Hunding – OT Rohrstetten, nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“ genannt und für alle unsere Angebote und Verträge über an uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch „Ware, Erzeugnis oder Produkt“ genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= „Auftraggeber“, „Kunde“, „Käufer“) die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot, Vertragsschluss und Bestimmung der Vertragspflichten

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen eines Prospekts oder eines Angebots sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn solche Angaben ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind.

2.2 Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind an uns unaufgefordert frühestmöglichst oder auf unsere Aufforderung herauszugeben.

2.3 Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen und/oder die von uns geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns.

2.4 Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Die Vertragsurkunde bzw. der Inhalt unserer Auftragsbestätigung beschreibt abschließend unsere Verpflichtung. Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden. In diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen in dieser Form abzugeben. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam, es sei denn, sie werden unverzüglich schriftlich oder in Textform bestätigt.

2.5 Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus dem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zuliefer- oder Teilprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Vertragserfüllung benötigen, richtig, vollständig und rechtzeitig selbst beliefert werden (= Handelsklausel: „Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten“).

2.6 Handelsübliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maße, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck, die Gebrauchsfähigkeit oder denWert nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich in € abWerk, ohne Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als fest vereinbart ist, wird zu unserem, am Tag der Lieferung, gültigen Listenpreis abgerechnet.

3.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.

3.4 Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern, nämlich ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und ein weiteres Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

3.5 Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.

4. Lieferungen, Leistungen

4.1 Liefer- oder Leistungstermine ergeben sich grundsätzlich aus unseren Auftragsbestätigungen. Anderweitige Liefer- oder Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn diese vertraglich vereinbart worden sind. Grundsätzlich werden wir keine Fixtermine vereinbaren. Termine gelten mit Meldung unserer Versandbereitschaft an den Besteller oder an den von ihm beauftragten Dritten als eingehalten, wenn Dritte die Sendungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig ausliefern.

4.2 Ist die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu dieser Zeit in Verzug befinden.

4.3 Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsfrist aus anderen, als den in Ziff. 4.2 genannten Gründen, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich oder in Textform gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Andere Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadensersatz, sind in dem in Ziff. 8, Schadensersatz, Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang, Versendung, Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Wir schulden unseren Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= „abWerk“), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

5.2 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

5.3 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tage auf den Besteller über, an dem wir ihn oder dem von ihm beauftragten Dritten unsere Übergabeoder Versandbereitschaft melden.

5.4 Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. M.ngelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme uns anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB und nach Handelsbrauch bleiben unberührt.

6. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

6.1 Hat die von uns gelieferte Sache oder die von uns erbrachte Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die geschuldete Beschaffenheit (= Mangel) und verlangt der Kunde von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl der Besteller entweder die mangelhafte Ware selbst bestmöglichst verwertet oder entsorgt mit uns abrechnet und uns den Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel oder mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.

6.2 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mangelansprüche bestehen nicht bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, die für den konkreten Verwendungszweck, die Gebrauchstauglichkeit, die Bewertung und die Anmutung der Sache nicht erheblich sind.

6.3 Unsere Gewährleistungspflichten und Haftungen erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert worden ist, es sei denn, dass Mängel oder Schäden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit diesen Veränderungen stehen. Gleiches gilt, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt worden oder Montagen, Inbetriebsetzungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vom Besteller oder Dritten vorgenommen wurden.

6.4 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel oder Nachteile, die auf der spezifischen Konstruktion und/oder den spezifischen Materialeigenschaften der Ware beruhen, auf die wir den Besteller vor Vertragsabschluss ausdrücklich hingewiesen haben. Hat der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten, die eine ordnungsgemäße Montage oder die Anwendung (den Gebrauch) nicht ermöglicht hat, beschränken sich seine Gewährleistungsansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung.

6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.6 Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 6.5 der AGB geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gem. Ziff. 8 – ausgeschlossen.

6.7 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Kunden alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen. Es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass die unberechtigte Rüge für ihn bei Anwendung verkehrsüblicher sorgfältiger Prüfung nicht im Vorhinein erkennbar war.

6.8 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 6 entsprechend.

6.9 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt mit der Übergabe zu laufen. Alle diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, gelten nicht die vorstehenden Fristen, sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

6.10 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit ggf. gehemmt. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen.

7. Schutzrechte, immaterielle Rechte

7.1 Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.

7.2 Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Käufer zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Der Käufer wird uns hierzu die Ware auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.

7.3 Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gem. der Spezifikation des Bestellers gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.

7.4 Die Ziffern 7.1 bis 7.3 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.

8. Schadensersatz, Haftung

8.1 Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn gegen uns soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf Schadensersatz statt der Leistung, auf Grund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen haften wir nur nach Maßgabe der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der abweichend hiervon ausdrücklich im Vertrag getroffenen Regelungen.

8.2 Auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unseren leitenden Angestellten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Haften wir und/oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Bei Verzugsschäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist – vorbehaltlich Ziffer 8.1 – unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Entgelts begrenzt.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeiten des Kaufpreises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Kunden ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Kunde Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.

9.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde verpflichtet, unsereWare so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben. Der Kunde ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

9.3 Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist, oder an der wir Miteigentum haben, ist der Kunde nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen: Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung aus der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht vollständig erfüllt und nicht in Vermögensverfall gerät oder zahlungsunfähig ist. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderung betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

9.4 Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht. Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden automatisch, wenn der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

9.5

Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeigen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weiterhin gegebene Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft macht.

9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Kunden die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.

10. Zahlung, Aufrechnung, Fälligkeit

10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.

10.2 Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Lieferdatum, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10.3 Bei Erstkunden behalten wir uns die Zahlung per Vorkasse vor.

10.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % p. a. zu berechnen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.

10.5 Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen, sowie Boni und/oder Rabatte, auch wenn diese im Vertrag oder auf der Rechnung nicht ausgewiesen sind, und auch sonstige für Lieferungen und Leistungen vereinbarte Preis- oder Mengenvorteile zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt. Diese stehen bereits dann zu, wenn der Kunde aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

10.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen, nicht aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen des Kunden zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Kunden nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

10.7 Gerät der Kunde in Vermögensverfall und wird deshalb von ihm selbst beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt. Soweit wir in diesem Zeitpunkt Ansprüche gegen Kunden haben, die nicht auf Geld gerichtet sind, oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den für den jeweiligen Anspruch geschuldeten Geldbetrag einseitig selbst zu beziffern und diesen zu fordern.

10.8 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung

11.1 Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihrenWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Deggendorf, Deutschland. Diese Bestimmung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen. Ferner sind wir auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

11.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3 Der Kunde nimmt davon Kenntnis und stimmt zu, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

11.4 Sind Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die unwirksame Regelung ist vom Kunden und uns im Rahmen einer zu vereinbarenden schriftlichen Vertragsergänzung durch die Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Regelung entspricht oder ihm möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt unwirksam sein sollten.